Glossar: Erstrisikoversicherung

In der Erstrisikoversicherung, auch als Versicherung auf erstes Risiko oder Versicherung auf erste Gefahr bezeichnet, wird die Versicherungsleistung durch eine Versicherungssumme nach oben begrenzt. Der Versicherer hat das bis zu dieser vereinbarten Obergrenze  - dem Limit - reichende Risiko eines Schadenseintritts zu tragen, das deshalb als Erstrisiko bezeichnet wird. Entsteht ein Schaden der über die vereinbarte Versicherungssumme hinausgeht, hat dieses Risiko der Versicherungsnehmer zu tragen. Daher die Bezeichnung dieses die Versicherungssumme übersteigenden Risikos als Zweitrisiko. Das kann natürlich anderweitig versichert werden. Deshalb wird die Erstrisikoversicherung auch als begrenzte Interessenversicherung charakterisiert. Ein Versicherungswert wird nicht angegeben. Das Problem einer etwaigen Unterversicherung entsteht also nicht.
Die Erstrisikoversicherung, die als Schadensversicherung einzuordnen ist, enthält damit ein zentrales Element der Summenversicherung. Die Erstrisikoversicherung ist sowohl für den Versicherer als auch für den Versicherungsnehmer dann sinnvoll, wenn ein genauer Versicherungswert nicht bestimmt werden kann. Ihr Haupanwendungsbereich ist die Haftpflichtversicherung, insbesondere die Kfz-Haftpflichtversicherung und die Rechtsschutzversicherung. In der Sachversicherung wird die Erstrisikoversicherung sinnvollerweise dort angewendet, wo die Ermittlung eines Versicherungswertes unverhältnismäßig schwierig durchzuführen wäre. Typisch ist die Erstrisikoversicherung in der Sachversicherung also bei Kostenpositionen, wie z.B. Aufräumkosten oder Sachverständigenkosten in der Feuerversicherung. Dort dient die Erstrisikoversicherung vor allem der erleichterten Schadenregulierung.

von Fachanwalt für Versicherungsrecht Michael Prettl LL.M.

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