Glossar: Fremdversicherung

Der Begriff der Fremdversicherung bezeichnet im Versicherungsvertragsrecht den Sachverhalt, dass ein Versicherungsnehmer mittels eines von ihm mit einem Versicherungsunternehmen in eigenem Namen abgeschlossenen Versicherungsvertrages ein fremdes Interesse absichert. Das kann offen oder verdeckt geschehen, also mit oder ohne Benennung der Person des Inhabers des fremden Interesses. Es sind unterschiedlichste Gründe dafür denkbar, die das wirtschaftliche Bedürfnis einer Person begründen, ein bestimmtes fremdes Risiko unter Versicherungsdeckung zu bringen, ohne dass es darauf ankäme ob sie Rechte am Gegenstand des Risikos hat oder nicht. § 43 VVG lässt die Versicherung für fremde Rechnung ausdrücklich zu.


Da die Fremdversicherung in allen Bereichen des Versicherungsrechts denkbar ist und in Folge der Vertragsfreiheit auch in unzähligen Konstellationen vorkommt, da sie vom Zeitpunkt des Abschlusses eines Versicherungsvertrages an gewollt sein kann, aber auch aufgrund bloßer Änderung von Umständen und Gegebenheiten eintreten kann, hat der Gesetzgeber des VVG das Recht der Versicherung für fremde Rechnung in dem Allgemeinen Teil des VVG in Kapitel 1, Abschnitt 4 den Bestimmungen über die einzelnen Versicherungszweige vorangestellt, in denen die Versicherung für fremde vorkommen kann. Die Fremdversicherung kommt nicht selten auch in Kombination mit einer Eigenversicherung vor.


Die §§ 44 – 48 VVG regeln das Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer, dem Versicherer und dem Inhaber des versicherten fremden Interesses, der in der Terminologie des Gesetzes und der allgemeinen Versicherungsbedingungen als Versicherter, in bestimmten Zusammenhängen auch als versicherte Person bezeichnet wird.  

Der Begriff der Fremdversicherung ist abzugrenzen
den Begriff der Eigenversicherung einerseits und gegen andere Formen der Beteiligung Dritter am Versicherungsverhältnis andererseits,
den Begriff der Mitversicherung
den Begriff der Versicherung einer Gefahrsperson
den Abschluss einer Versicherung durch einen Stellvertreter - Vertretergeschäft und den Begriff der Bezugsberechtigung.

von Rechtsanwalt Michael Prettl LL.M. Fachanwalt für Versicherungsrecht Stuttgart

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