Glossar: Interesse

Der Begriff des Interesses oder „versichertes Interesse“ ist ein versicherungsrechtlicher Fachausdruck. In seiner allgemeinsten Bedeutung wird der Begriff des versicherten Interesses als die Wertbeziehung einer bestimmten Person zu einer versicherten Sache, einer Rechtsposition oder einem sonstigen bestimmten Gut bezeichnet. Der Begriff dient zunächst der Abgrenzung des Versicherungsvertrages von anderen aleatorischen Verträgen, wie Spiel, Wette, Swapvertrag und anderen Spekulationsverträgen, bei denen die Erfüllung vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses abhängt.
Gegenstand eines Versicherungsvertrags ist ein Risiko, also die Gefahr des ungewissen Eintritts oder Nichteintritts eines befürchteten künftigen Ereignisses, das einen möglichen wirtschaftlichen Nachteil des Versicherten oder des Versicherungsnehmers auslöst. Über die genaue Definition der jeweils unter Versicherung zu bringenden Interessen wird die Bündelung gleichartiger Interessen ermöglicht. Dies ermöglicht wiederum die Verteilung des Risikos der Beeinträchtigung dieser Interessen durch den Eintritt ungewisser Ereignisse auf eine Vielzahl von Trägern gleichartiger Interessen, also die Bildung einer Gemeinschaft, die Versichertengemeinschaft. Erst über den Begriff des Interesses wird damit die Versicherung ermöglicht.
Das versicherte Interesse wird für die Versicherungsarten Personenversicherung und Schadensversicherung differenziert, für die Schadensversicherung wiederum nach Aktivenversicherung und Passivenversicherung unterschieden, woraus versicherungstechnisch verschiedene Methoden der Beschreibung des konkret versicherten Interesses und dessen Bewertung zum Zweck der Festlegung der vom Versicherer geschuldeten Versicherungsleistung und, neben anderen Faktoren, wie Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Risikos, der dafür vom Versicherungsnehmer geschuldeten Gegenleistung, der Versicherungsprämie, abgeleitet werden.
So wird das versicherte Interesse im Bereich der Personenversicherung, z.B. Lebensversicherung und Unfallversicherung meist über die Beschreibung des Risikos Tod oder Erlebensfall, Unfall und Unfallfolge sowie die Vereinbarung einer Versicherungssumme festgelegt, weshalb diese Versicherungen als Summenversicherung bezeichnet werden, obwohl sie durchaus Elemente der Schadensversicherung enthalten können. Dagegen wird in der Schadensversicherung ein Aktivum, dem ein bestimmter Versicherungswert zugeordnet wird, gegen Beeinträchtigung oder Verlust versichert – Aktivenversicherung - oder das zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles vorhandene Vermögen wird geschützt, gegen eine Verminderung durch die Folgen eines genau beschriebenen Ereignisses, für das der Versicherte einzutreten hat, also die Entstehung eines Passivums, daher Passivenversicherung. Auch dort kommen Versicherungssummen vor, die dann der Begrenzung der Versicherungsleistung dienen.

von Fachanwalt für Versicherungsrecht Michael Prettl LL.M.

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