Glossar: Komageld

Das Komageld ist eine Leistungsart in der privaten Unfallversicherung.

Da das Versicherungsvertragsgesetz zur privaten Unfallversicherung nur wenige Vorschriften enthält, nämlich nur die §§ 178 bis 191 VVG, und davon nur wenige Bestimmungen gem. § 191 VVG halbzwingend sind, von Ihnen darf nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden, können die Leistungen aus der privaten Unfallversicherung frei vereinbart werden. Dies geschieht durch die Beschreibung der Leistung des Versicherers und der Leistungsvoraussetzungen in den einschlägigen Unfallversicherungsbedingungen.

Das Komageld ist eine mögliche, allerdings nicht sehr häufig vereinbarte Leistungsart in der privaten Unfallversicherung. Der Anspruch auf Komageld setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person infolge eines Unfalls in ein Koma fällt.

Unter Koma wird in der Medizin die schwerste Form einer quantitativen Bewusstseinsstörung verstanden, die dadurch gekennzeichnet ist, dass das Individuum durch keinerlei Mittel mehr geweckt werden kann.

Es ist gleichgültig ob ein direkt durch die unfallbedingte erste Gesundheitsschädigung verursachtes Koma vorliegt oder ob das Koma künstlich zur besseren Behandlung schwerster Unfallverletzungen erzeugt worden ist.

Schwierige medizinische und juristische Abgrenzungsfragen ergeben sich auch hier, wenn zu klären ist, ob das Koma Folge eines Unfalles oder umgekehrt der Unfall Folge eines einsetzenden Komas ist.

Die Versicherungsbedingungen sind unterschiedlich ausgestaltet, meist wird ein bestimmter wöchentlich zu zahlender Geldbetrag für die Dauer von 10 Wochen vereinbart, es finden sich aber auch Bedingungen, die die Leistung eines bestimmten Betrages pro Tag für Zeiträume von bis zu zwei Jahren vorsehen.


von Rechtsanwalt Michael Prettl LL.M. Fachanwalt für Versicherungsrecht Stuttgart

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