Glossar: Kurkostenbeihilfe

Die Kurkostenbeihilfe ist eine Versicherungsleistung in der privaten Unfallversicherung. Die Leistung einer Kurkostenbeihilfe ist nicht in jedem Unfallversicherungsvertrag als Standardleistung vorgesehen. Diese Versicherungsleistung muss daher im Regelfall gesondert vereinbart werden. Angeboten wird die Kurkostenbeihilfe in zwei Varianten, einmal in Form einer Summenversicherung und einmal als Schadenversicherung.


Wenn die Kurkostenbeihilfe in Form der Summenversicherung vereinbart ist, dann leistet der Versicherer die vereinbarte Versicherungssumme, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.


Diese Anspruchsvoraussetzungen sind im Einzelnen:

  • ein Kurmaßnahme
  • die stationär erfolgen muss
  • die mindestens eine bestimmte, vereinbarte Dauer hat
  • die innerhalb eines bestimmten, vereinbarten Zeitraums nach dem Unfallereignis stattfindet
  • die medizinisch notwendig ist


Wenn dagegen die Kurkostenbeihilfe als Schadenversicherung vereinbart ist, dann leistet der Versicherer Ersatz der nachgewiesenen Kosten der Kur bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Dabei ist in der Regel die Subsidiarität dieser Leistungsart gegenüber Leistungen gesetzlicher oder privater Leistungsträger vereinbart, d. h. der Unfallversicherer hat nur den Teil der Kurkosten zu ersetzen, der nicht von anderen Leistungsträgern zu erstatten ist.
Die Anspruchsvoraussetzungen sind dann im Wesentlichen dieselben wie bei der als Summenversicherung ausgestalteten Kurkostenbeihilfe.
Teilweise überschneidet sich diese Leistungsart mit den Leistungsarten Unfallkrankenhaustagegeld und der Reha-Beihilfe, so dass sich Abgrenzungsprobleme ergeben.

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Michael Prettl LL.M.

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