Glossar: Rettungsflug

Die Erstattung von Kosten eines Rettungsfluges – Flugrückholung - ist eine Leistung in der privaten Unfallversicherung mit Schadencharakter, die gesondert mitversichert werde muss ist. Erstattet werden ausschließlich die Kosten der Flugrückholung von Personen.

Da das Versicherungsvertragsgesetz zur privaten Unfallversicherung nur wenige Vorschriften enthält, nämlich nur die §§ 178 bis 191 VVG und davon nur wenige Bestimmungen gem. § 191 VVG halbzwingend sind, von Ihnen darf nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden, können die Leistungen aus der privaten Unfallversicherung frei vereinbart werden. Dies geschieht durch die Beschreibung der Leistung des Versicherers und der Leistungsvoraussetzungen in den einschlägigen Unfallversicherungsbedingungen.

Der Anspruch auf die Erstattung von Kosten der Flugrückholung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person einen Unfall erlitten hat und

  • durch medizinisch notwendige und ärztlich angeordnete Flugrückholung aus dem Ausland Kosten entstehen.

Erstattet werden nur nachgewiesene Kosten, grundsätzlich besteht Subsidiarität gegenüber einer Krankenversicherung, ist ein ersatzpflichtiger Schädiger vorhanden, kann der Versicherer verlangen, dass die Kosten zunächst bei diesem geltend gemacht werden.

In der Regel ist die Erstattung der nachgewiesenen Kosten für den Rettungsflug auf eine bestimmte, vertraglich vereinbarte Summe begrenzt.

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