Glossar: Teilschaden

Der Begriff Teilschaden ist im allgemeinen Schadensersatzrecht und in der Sachversicherung gebräuchlich. Im Versicherungsvertragsgesetz und in den allermeisten Bedingungswerken in der Sachversicherung wird der Begriff aber weder verwendet noch definiert. Eine Ausnahme bilden insoweit neuere  Bedingungen in der Maschinenversicherung, z.B. § 7 Nr. 1 AMB/ABMG/ABE 2011.

Unter Teilschaden wird die reparaturfähige und reparturwürdige Beschädigung einer Sache verstanden. Ein Teilschaden liegt dann vor, wenn durch die Reparatur Kosten entstehen, die, einschließlich der Kosten der Feststellung der Reparaturwürdigkeit und Nebenkosten, z.B. Reinigungskosten, zuzüglich des Restwertes und des Ausgleichs einer nach Reparatur etwa verbleibenden technischen oder merkantilen Wertminderung, unter den Wiederbeschaffungskosten zum Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls im Totalschadensfall liegen. Abzugrenzen ist der Begriff des Teilschadens von dem des wirtschaftlichen Totalschadens. Liegt der Wiederherstellungsaufwand über dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, dann liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.

 

Der Gegenbegriff ist der Begriff des Totalschadens.

Mit abweichender Bedeutung wird der Begriff Teilschaden in den Fällen verwendet, in denen mehrere Sachen oder ein oder mehrere Sachinbegriffe in Postionen deklariert sind. Dann bezeichnet der Begriff Teilschaden den Sachverhalt, dass nicht alle in einer Position versicherten Sachen zerstört sind, unabhängig davon ob alle versicherten Sachen beschädigt wurden oder nur einige einen Totalschaden erlitten haben während andere vom Schadensereignis gar nicht betroffen wurden.

Wird der Begriff des Teilschadens in diesem Sinne verwendet, ist der Gegenbegriff der sogenannte Vollschaden.

von Rechtsanwalt Michael Prettl LL. M., Fachanwalt für Versicherungsrecht, Stuttgart

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