• Rechtsgebiet:
  • Unfallversicherung

Versicherungsrecht, private Unfallversicherung: AUB 2002 Nr. 2.1.1.1, Unfall, Frist zur Feststellung der Invalidität, ärztliche Feststellung, Geltendmachung der Invalidität, Transparenzgebot

BGH, Urteil vom 20. Juni 2012 - IV ZR 39/11: Die Fristenregelung in AUB 2002 Nr. 2.1.1.1, nach der die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und geltend gemacht sein muss, genügt auch unter Berücksichtigung des vorangestellten Inhalts-verzeichnisses den Anforderungen des Transparenzgebots

30.06.2012

Für die erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen aus einer privaten Unfallversicherung müssen eine ganze Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein. Häufig scheitert dies allerdings daran, dass in den Versicherungsbedingungen AUB vorgesehene Fristen nicht beachtet und daher mit der Folge des Anspruchsverlustes versäumt werden. Um wegen eines bedingungsgemäßen Unfalls mit der Folge einer dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (= Invalidität) einen Anspruch auf Invaliditätsleistung durchsetzen zu können, hat der Versicherte drei in den AUB festgelegte Fristen zu wahren:

  • Die Jahresfrist. Die üblichen Bedingungswerke sehen vor, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein muss;
  • Die Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität. Die Standardbedingungswerke sehen vor, dass innerhalb vom 15 Monaten nach dem Unfall die Invalidität von einem Arzt (schriftlich) festgestellt sein muss.
  • Die Frist zur Geltendmachung der Invalidität gegenüber dem Versicherer. Die Standardbedingungswerke bestimmen hierfür eine Frist von 15 Monaten ab dem Tage des Unfallereignisses.

Für die Vorläuferbedingungen der AUB 2002 war in der Rechtsprechung und der einschlägigen Fachliteratur anerkannt, dass diese Regelungstechnik nicht zur Unwirksamkeit der entsprechenden Klauseln der AUB 61/88/94 führte. Mit der Einführung der AUB 99 wurde die langjährige Praxis, Versicherungsbedingungen quasi gesetzesförmig zu formulieren, für den Bereich der Unfallversicherung aufgegeben, um einer moderneren, für besser verständlich erachteten Formulierungspraxis Raum zu schaffen. Dem neuerdings nach Ziffern gegliederten Text der Bedingungen, die mit Überschriften in Frageform versehen wurden, wurde ein Inhaltsverzeichnis, nach Art einer Navigationshilfe vorangestellt. Die Folge hiervon war, dass nun Regelungen, deren Transparenz bis dahin nicht ernsthaft in Frage gestellt gewesen war, von einigen für missverständlich, die Struktur des Bedingungsaufbaus für irreführend und die gesamte Fristenregelung daher für intransparent und damit nach den Bestimmungen des BGB über allgemeine Geschäftsbedingungen §§ 305 ff BBG - nichts anderes sind allgemeine Versicherungsbedingungen- als unwirksam angesehen wurden. Mit der vorliegenden Entscheidung hat der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes diese Frage nun, unter umfangreicher Auseinandersetzung mit der dazu vorliegenden Judikatur und den in der Literatur zu dieser Frage vertretenen Auffassungen, gegen die z.B. vom Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 19.10.2007, Az.: 20 U 215/06 vertretene Rechtsmeinung, dahin entschieden, dass die Fristenregelung wonach die Invalidität innerhalb von 15 Monaten ab dem Unfall ärztlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht sein muss, den Anforderungen des Transparenzgebotes des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt. Der Senat: (1) Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspart-ners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteile vom 26. September 2007 IV ZR 252/06, VersR 2007, 1690 Rn. 16; vom 23. Februar 2005 aaO S. 213 f. unter II 2; vom 8. Ok-tober 1997 IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394, 401). Eine Regelung ist des-halb auch dann intransparent, wenn sie etwa an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zu-sammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 aaO S. 214). (2) Diesem Prüfungsmaßstab hält die streitige Regelung stand. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Fristenregelung getrennt von den in Nr. 7 geregelten Obliegenheiten den Bestimmungenüber den Umfang der Versicherung, hier in Nr. 2, zugeordnet worden ist. Es handelt sich bei der Frist für die ärztliche Feststellung der Invalidität und Geltendmachung um eine Anspruchsvoraussetzung, mit der Spätschäden im Interesse einer rationellen, arbeits- und kostensparenden Abwicklung unabhängig von einer früheren Erkennbarkeit und einem Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherungsschutz ausgenommen werden sollen (Senatsurteile vom 7. März 2007 IV ZR 137/06, VersR 2007, 1114 Rn. 10; vom 19. November 1997 aaO S. 177 unter 2 b, bb). Systematisch gehört sie damit nicht zu den Obliegenheiten. (3) Der Blick auf diese Anspruchsvoraussetzung wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer durch die den einzelnen Klauseln vorangestellte Inhaltsübersicht nicht verstellt.
Vielmehr kann er es sich in keinem Falle ersparen, die diesbezüglichen Regelungen über den Versicherungsumfang zu lesen, wenn er einen Anspruch auf Invaliditätsentschädigung geltend machen will. Dies gilt nicht nur dann, wenn ein Dauerschaden schon unmittelbar nach dem Unfall feststeht, sondern auch dann, wenn sich eine dauernde Beeinträchtigung infolge des Unfalles erst später abzeichnet, und der Versicherungsnehmer sich deshalb zunächst nur anhand der Nr. 7 über die ihn nach dem Unfall treffenden Obliegenheiten informiert. Hierdurch wird er nicht davon abgehalten, sich nach eingetretener Invalidität (gegebenenfalls erneut) rechtzeitig über die Anspruchsvoraussetzungen zu informieren. Der Versicherungsnehmer, der sich anhand des Inhaltsverzeichnisses eingangs der Bedingungen orientiert, wird sich nach den dort enthaltenen Überschriften zum Versicherungsumfang, von denen eine "2.1 Invaliditätsleistung" lautet, im Falle von unfallbedingter Invalidität imText der Nr. 2.1 darüber informieren, welche Ansprüche ihm in diesem Fall zustehen. Dabei wird er unmittelbar nach der Überschrift "Invalidi-tätsleistung" auf die weitere Überschrift "Voraussetzungen für die Leistung" stoßen, auch wenn diese im Inhaltsverzeichnis nicht genannt ist. Er wird daran anschließend die Fristenregelung und deren Inhalt zur Kenntnis nehmen. Hierfür bleiben ihm auch bei erst später eingetretener Invalidität mindestens drei Monate Zeit, da eine unfallbedingte Invalidität, die nicht innerhalb eines Jahres eingetreten ist, ohnehin nicht versichert ist.
Dem Versicherungsnehmer, der sich nach Eintritt der Invalidität über seinen Versicherungsschutz anhand der Versicherungsbedingungen unterrichtet, kann bei verständiger Lektüre auch der Inhaltsübersicht nicht verborgen bleiben, dass der Versicherungsumfang im ersten Abschnitt getrennt von den Obliegenheiten geregelt ist. Der Umstand, dass im Abschnitt über den Leistungsfall nicht nochmals auf die Frist in Nr. 2 verwiesen worden ist, ändert daran nichts. Da also diese Fristenregelungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zu beanstanden sind, in der Praxis aber eine Vielzahl an sich berechtigter Ansprüche an der Unkenntnis und/oder der Nichtbeachtung dieser Fristen infolge mangelhafter Organisation scheitern, ist es zu empfehlen, sich als Unfallbetroffener bereits dann, wenn der Verdacht besteht, es könnten dauerhafte gesundheitliche Einschränkungen als Folge des Unfalles verbleiben, um fachkundige Beratung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht zu bemühen.

BGB § 307
Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. .....

AUB 02/99

2.1 Invaliditätsleistung
2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen
oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität).
Die Invalidität ist
– innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und
– innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt
schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht
worden. ......