Glossar: Prämie

Als Prämie wird nach der Legaldefinition des § 1 Satz 2 VVG die Zahlung bezeichnet, zu der sich der Versicherungsnehmer als Gegenleistung für den versprochenen Versicherungsschutz verpflichtet hat.

Diese Prämienzahlungspflicht ist eine echte Hauptleistungspflicht, die eingeklagt und schuldhaft verletzt werden kann.

Abzugrenzen ist die Prämie von anderen Zahlungen die der Versicherungsnehmer zu leisten hat, wie Gebühren, Zinsen und Versicherungssteuer. Als Gebühren oder Nebenkosten kommen Vertragsabschlussgebühren oder Bearbeitungsgebühren (Mahngebühren) in Betracht, Zinsen werden als Verzugszinsen bei zu vertretender Verzögerung der Zahlung einer fälligen Prämie belastet. Die Versicherungssteuer schuldet der Versicherungsnehmer dem Staat. Die Versicherungssteuer wird jedoch vom Versicherer als Steuerentrichtungsschuldner eingezogen und in dem dafür vorgesehenen Verfahren an den Staat abgeführt.

Versicherungsprämien treten als einmalige oder Einmalprämie - § 33 Abs. 1 VVG- hauptsächlich bei kurzfristigen Versicherungen in Erscheinung, häufiger jedoch als laufende Prämie - §33 Abs. 1 VVG, bei Versicherungen von längerer Dauer oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Versicherungen. Ist die Versicherungsdauer in Versicherungsperioden eingeteilt, sind die Versicherungsprämien für die jeweilige Versicherungsperiode zu entrichten, sofern nichts anderes vereinbart ist also als Jahresprämien.

Das Gesetz unterscheidet zwischen den Begriffen Erstprämie, welcher in den §§ 33, 37 VVG verwendet wird und Folgeprämie, der in § 38 Abs. 1 S 1.VVG vorkommt. Erstprämie ist die Leistung, ohne die die Versicherung nicht eingelöst ist und ohne deren Zahlung der materielle Versicherungsschutz nicht begründet werden kann.

Schließlich wird noch die Nettoprämie von der Bruttoprämie unterschieden. Als Nettoprämie wird der Teil der Zahlung definiert, der nach versicherungsmathematischen Verfahren ausschließlich zur Deckung der Versicherungsleistungen erforderlich ist. Die Bruttoprämie ergibt sich kalkulatorisch aus der Hinzurechnung der zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten erforderlichen Aufwendungen.

Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit wird keine Prämie berechnet, sondern es wird ein Beitrag geleistet, sachliche und rechtliche Unterschiede ergeben sich aus der unterschiedlichen Terminologie nicht.

von Rechtsanwalt Michael Prettl LL.M. Fachanwalt für Versicherungsrecht, Stuttgart

Zurück