Glossar: Versicherungssteuer

Die Versicherungssteuer wird gem. § 1 Versicherungssteuergesetz -VersStG - auf Versicherungsentgelte erhoben, die auf Grund eines durch Versicherungsvertrag oder in sonstiger Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses geleistet werden, sofern diese Entgelte von inländischen Versicherungsnehmern oder aufgrund von Versicherungsverträgen  über ein im Inland belegenes Interesse entrichtet werden.

Versicherungsentgelt im Sinne des Versicherungssteuergesetzes ist jede Leistung die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist. Hierunter fallen insbesondere Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Umlagen und Gebühren für die Ausfertigung des Versicherungsscheins und sonstige Nebenkosten.

Das Versicherungssteuergesetz sieht grundsätzlich einen Steuersatz von 19% des Versicherungsentgeltes vor, abweichend davon beträgt der Steuersatz

 

  • bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 22 Prozent (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a VersStG);
  • bei der Wohngebäudeversicherung 19 Prozent (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b) und
  • bei der Hausratversicherung 19 Prozent (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c VersStG);
  • bei der Versicherung von Schäden gegen Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Starkregen oder Überschwemmungen und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschlag, Sturm, Starkregen oder Überschwemmungen für jedes Versicherungsjahr 0,3 Promille der Versicherungssumme;
  • bei der Seeschiffskaskoversicherung 3 Prozent des Versicherungsentgelts unter der Voraussetzung, dass das Schiff in das deutsche Seeschiffsregister eingetragen ist, ausschließlich gewerblichen Zwecken dient und gegen die Gefahren der See versichert ist;
  • bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 3,8 Prozent des Versicherungsentgelts.


Steuerschuldner ist stets der Versicherungsnehmer, Steuerentrichtungsschuldner ist in der Regel der Versicherer. Haftungsschuldner sind neben dem Versicherer, dessen zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigte und Beauftragte und bei Vorliegen einer Fremdversicherung auch jede Person die aus einer solchen Versicherung für fremde Rechnung Versicherungsschutz erhält § 7 Abs. 7 Nr. 3 VersStG.

 

von Michael Prettl LL.M. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht, Stuttgart

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