Glossar: Vollwertversicherung

Der Begriff der Vollwertversicherung ist in dem Bereich der gesamten Schadensversicherung von Bedeutung, in dem sich der Leistungsumfang des Versicherers und dessen Prämienanspruch nach dem Wert des versicherten Interesses, dem Versicherungswert, § 74 VVG, bemisst also ein Versicherungswert festgestellt werden kann -Aktivenversicherung -, insbesondere im Bereich der Sachversicherung, für welchen § 88 VVG eine eigene Legaldefinition des Begriffes des Versicherungswertes für den Fall bereit stellt, dass im Versicherungsvertrag nichts anderes vereinbart wurde.

Der Begriff steht im logischen Zusammenhang mit den Begriffen Versicherungssumme und Versicherungswert und bezeichnet den Fall der Übereinstimmung von Wert des versicherten Interesses, dem Versicherungswert, und der vereinbarten Versicherungssumme.

Um im Schadensfall volle Entschädigung aus der Versicherung zu erreichen, ist also die zu vereinbarende Versicherungssumme – Sollversicherungssumme - aus dem vollen Wert des versicherten Interesses zu bilden.

Liegt die vereinbarte Versicherungssumme über dem vollen Wert des versicherten Interesses, liegt Überversicherung vor, gelegentlich auch als Vollwert-Überversicherung bezeichnet, ist die vereinbarte Versicherungssumme geringer als der volle Wert des versicherten Interesses, liegt Unterversicherung vor, gelegentlich als Vollwert-Unterversicherung bezeichnet.

Ohne Bedeutung ist der Begriff der Vollwertversicherung im Bereich der Erstrisikoversicherung, da in dieser der Schaden vereinbarungsgemäß bis zur Höhe der Versicherungssumme voll ersetzt wird, ohne dass es auf einen Versicherungswert ankäme.


von Michael Prettl LL.M. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht, Stuttgart

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