• Rechtsgebiet:
  • Versicherungsrecht

Haftpflichtversicherung

27.05.2011

Ihr zuständiger Rechtsanwalt

Michael Prettl LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Rechtsanwalt Michael Prettl Versicherungsrecht
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von Fachanwalt für Versicherungsrecht Michael Prettl LL.M.

Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen frei zu stellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers  für eine während der Versicherungszeit geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren  ( § 100 VVG).

Die Haftpflichtversicherung schützt den Versicherten also vor dem Risiko, für einen Schaden einstehen zu müssen und deswegen eine Vermögenseinbuße zu erleiden. Versichert ist das Interesse des Versicherten, dass sein Vermögen nicht mit Verbindlichkeiten belastet wird, die Haftpflichtversicherung ist demzufolge Schadenversicherung und Passivenversicherung.

Gesetzlich geregelt ist die Haftpflichtversicherung im Versicherungsvertragsgesetz - VVG – als ein Unterfall der Schadensversicherung in den §§ 100 – 112 VVG, mit weiteren, besonderen Bestimmungen für die Pflichtversicherung in den §§ 113 – 124 VVG. Das wichtigste Spezialgesetz zur Pflichtversicherung ist das für den Bereich der Kraftfahrzeug - Haftpflicht konzipierte Pflichtversicherungsgesetz mit der dazu ergangenen Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug – Haftpflicht ( Kraftfahrzeug- Pflichtversicherungsverordnung KfzPflVV).

Daneben existieren eine Reihe von gesetzlichen Bestimmungen zur Pflichtversicherung, bzw. Pflichthaftpflichtversicherung, die spezialgesetzlich geregelt sind und eine gesetzliche Pflicht zur Deckungsvorsorge durch Haftpflichtversicherung begründen, meist in Sach- und Lebensbereichen mit erheblichem Gefährdungspotential, so z. B. für den Bereich der Erzeugung von Kernenergie ( § 13 AtomG) oder im Bereich der Berufshaftpflicht, z. B für Rechtsanwälte ( § 51 BRAO) – Rechtsanwaltshaftpflicht, bzw. Rechtsanwaltshaftpflichtversicherung – ebenso für Steuerberater – Steuerberaterhaftpflicht bzw. Steuerberaterhaftpflichtversicherung- und Wirtschaftsprüfer – Wirtschaftsprüferhaftpflicht, bzw. Wirtschaftsprüferhaftpflichtversicherung. Für den Bereich der Arzthaftpflicht, bzw. Zahnarzthaftpflicht existiert eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Arzthaftpflichtversicherung derzeit ebenso wenig, wie für Architekten eine Pflicht zur Absicherung der Architektenhaftpflicht durch eine Architektenhaftpflichtversicherung. Allerdings kann sich aus standesrechtlichen Bestimmungen eine Pflicht zur Versicherung des Haftpflichtrisikos ergeben.

Auch die Bestimmungen des VVG zur Haftpflichtversicherung sind überwiegend dispositiv, d.h. die gesetzlichen Regelungen können durch vertragliche Vereinbarungen abgeändert oder ergänzt werden. Ausnahmen hiervon sind lediglich in den Fällen des § 112 VVV vorgesehen, wonach sich der Versicherer nicht auf bestimmte, dem Versicherungsnehmer zum Nachteil gereichende Abweichungen von den Regelungen der §§ 104 und 106 VVG berufen kann.

Da die gesetzlichen Regelungen so weitgehend dispositiv sind, findet das Versicherungsverhältnis zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer seine Ausgestaltung weitestgehend durch den Versicherungsvertrag, bei der weitaus überwiegenden Zahl aller Versicherungsverträge allerdings nicht auf der Grundlage einer individuellen Vereinbarung, sondern regelmäßig auf der Grundlage allgemeiner Versicherungsbedingungen ( AVB ), die ihrer Rechtsnatur nach allgemeine Geschäftsbedingungen sind, welche das Versicherungsunternehmen als Verwender dem Versicherungsnehmer entweder schon bei Antragstellung ( seltener) oder aber bei Vertragsschluss ( Policenmodell) stellt, vorwiegend auf der Basis des Bedingungswerks „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ Dieses Bedingungswerk wird für die verschiedenen Sonderformen der Haftpflichtversicherung jeweils durch zusätzliche Bedingungswerke und Klauseln ergänzt.

Dabei ist es auch im Bereich des Haftpflichtversicherungsmarktes in Folge der 1994 eingeleiteten Deregulierung zu einer weit reichenden Diversifizierung und Spezialisierung gekommen, so dass sich auch in diesem Segment des Versicherungsvertragsrechts sichere Aussagen über den jeweiligen Vertragsinhalt und daraus sich ergebende Verhaltensanforderungen an den Versicherungsnehmer, bzw. Leistungsansprüche gegen das Versicherungsunternehmen nur auf der Grundlage der konkret vereinbarten Versicherungsbedingungen gewinnen lassen.

Eigene, die AHB z. T. umfangreich ergänzende Bedingungswerke, die der genauen Beschreibung des versicherten Risikos, der genauen Abgrenzung der Gefahr ( Grundsatz der Spezialität) dienen, bestehen für die Sonderformen

Privathaftpflichtversicherung, „Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung“,

  • Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversicherung,
  • Pferdehalterhaftpflichtversicherung,
  • Hundehalterhaftpflichtversicherung
  • Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung;
  • Jagd-Haftpflichtversicherung
  • Bauherren-Haftpflichtversicherung
  • Wassersportfahrzeuge-Haftpflichtversicherung

Berufshaftpflichtversicherung jeweils berufs- bzw. berufsgruppenspezifisch konzipierte Bedingungen, z.B.

  • Rechtsanwaltshaftpflichtversicherung „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und Patentanwälten (mit Risikobeschreibung) – AVB-A“;
  • Arzthaftpflichtversicherung „Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung (BBR) Ärzte, Ärzte im Praktikum ( AiP), Medizinstudenten im praktischen Jahr (MPJ), Zahnärzte;
  • Architektenhaftpflichtversicherung, Bauingenieurshaftpflichtversicherung „ Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und beratenden Ingenieuren“;
  • Notarhaftpflichtversicherung
  • Steuerberaterhaftpflichtversicherung
  • Wirtschaftsprüferhaftpflichtversicherung,
  • Haftpflichtversicherung für Angehörige des öffentlichen Dienstes einschließlich Lehrer.
  • Krankenanstaltenhaftpflicht;

Betriebshaftpflichtversicherung, z.B.

  • „Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für Industrie, Handel und Gewerbe“;
  • „Besondere Bedingungen für die Zusatzhaftpflichtversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk
  • „Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von IT-Dienstleistern

Produkthaftpflichtversicherung

  • „Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Produkthaftpflichtversicherung von Industrie- und Handelsbetrieben (Produkthaftpflicht-Modell, August 2008)“,
  • „Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung für die Rückrufkosten- Haftpflichtversicherung für Hersteller und Handelsbetriebe (Rückrufkostenhaftpflicht-Modell, (Stand August 2008)“;

Umwelthaftpflichtversicherung

  • „Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Umwelthaftpflicht-Modell)“;

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung,

  • „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und Patentanwälten (mit Risikobeschreibung) – AVB-A";
  • „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Aufsichtsräten, Vorständen und Geschäftsführeren (AVB-AVG)"
  • „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die persönliche Absicherung des Selbstbehalts nach dem VorstAG (Persönliche Selbstbehaltsversicherung)"

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

  • „Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)"

Umfang des Versicherungsschutzes

Nach der Formulierung des § 100 VVG ist Gegenstand der Haftpflichtversicherung die haftpflichtrechtliche Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers. Erfasst ist damit die Gesamtheit der haftpflichtrechtlichen Bestimmungen der Rechtsordnung, wie sie sich aus dem BGB und einer Vielzahl von Spezialgesetzen z. B dem HPflG, STVG ergeben.

Gegenüber diesem schrankenlosen Begriff der haftpflichtrechtlichen Verantwortlichkeit bedienen sich die Versicherungsbedingungen zur Beschränkung der Eintrittspflicht der Versicherer der Technik der Risikobeschreibung nach dem Grundsatz der Spezialität und der Beschränkung der Haftungssummen (Versicherungssumme) einerseits, sowie der Risikoausschlüsse andererseits.

Gemäß Ziff. 1.1 AHB (Musterbedingungen GDV, Stand April 2012) gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten in Anspruch genommen wird.

So ist schon Ziff. 1.1 AHB zu entnehmen, dass versichert ist die Inanspruchnahme auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts, so dass a priori Ersatzansprüche öffentlich-rechtlicher Natur ausgeschlossen sind.

Im Wege der Risikobeschreibung, also im Hinblick auf den vertraglich versprochenen Versicherungsschutz geschieht dies entsprechend der Regelungstechnik der AHB dadurch, dass dieser Versicherungsschutz im Versicherungsvertrag selbst gem. Ziff. 3 AHB definiert wird, durch die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers (versichertes Risiko), z. B. in der Privathaftpflichtversicherung „als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens“ oder in der Kfz-Haftpflichtversicherung „durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs“.

Weiter wird eine Begrenzung der ersatzpflichtigen Schäden durch die Definition der Begriffe Personenschaden und Sachschaden vorgenommen, da durch diese Definition reine Vermögensschäden (nicht auch so genannte Vermögensfolgeschäden) von der Versicherungsdeckung ausgenommen sind.

Schließlich geschieht eine Beschränkung des Versicherungsschutzes durch im Versicherungsschein angegebene Versicherungssummen, durch welche die Versicherungsleistung pro Versicherungsfall auf maximal die vereinbarte Versicherungssumme limitiert wird, Ziff.6 AHB

Trotz der Technik der Risikobeschreibung nach dem Spezialitätsprinzip sind Riskobeschreibungen, jedenfalls in den für das Massengeschäft bestimmten Bedingungswerken zwangsläufig immer noch relativ allgemein gehalten.

Dieses wird regelungstechnisch durch die Definition so genannter Ausschlusstatbestände, wie sie z. B. in Ziff. 7 AHB vorgesehen sind, korrigiert, wobei viele der Ausschlüsse durch die Vereinbarung von Miteinschlussklauseln ihrerseits abbedungen werden können, der Versicherungsschutz gegenüber den AHB also individuell aufrechterhalten oder erweitert werden kann.

Inhalt der Versicherungsdeckung

Der Versicherungsschutz der dem Versicherungsnehmer zu gewähren ist umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage nach der Sach- und Rechtslage und sodann zweierlei,

  • die Befreiung des Versicherungsnehmers von der Haftpflicht gegenüber dem Geschädigten: Befreiungsanspruch, Freistellungsanspruch
  • den Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz zur Abwehr unbegründeter Ansprüche: Rechtsschutzanspruch, Abwehrdeckung.

Für den Fall der Gewährung von Abwehrdeckung, wenn also der Versicherer den Haftpflichtanspruch bestreiten will, hat der Haftpflichtversicherer alles zur Abwehr des Anspruchs Erforderliche zu unternehmen, und ggf., bei Unterliegen im Haftpflichtprozess, gleichwohl den haftpflichtigen Versicherungsnehmer nach der gerichtlichen Entscheidung freizustellen.