• Rechtsgebiet:
  • Versicherungsrecht

Personenversicherung

27.05.2011

Ihr zuständiger Rechtsanwalt

Michael Prettl LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Rechtsanwalt Michael Prettl Versicherungsrecht
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von Fachanwalt für Versicherungsrecht Michael Prettl LL.M.

Bei der Personenversicherung ist das Risiko, das versichert werden soll, an eine natürliche Person gebunden. Das VVG nennt in § 1 die Schadenversicherung als Gegenbegriff. Dies ist historisch bedingt und heute überholt. Die Personenversicherung ist nicht (mehr) zwangsläufig eine Summenversicherung. Seit dem Entstehen der privaten Krankenversicherung ist auch die Verknüpfung zwischen Personen- und Schadensversicherung möglich. So ist die private Krankenversicherung zwar als Personenversicherung an eine bestimmte natürliche Person gebunden. Ersetzt wird aber nicht eine vorher festgelegte Versicherungssumme, sondern vielmehr der Schaden, der der Person in Form von Heilbehandlungskosten entsteht. Die private Unfallversicherung ist dagegen zugleich Personen- und Summenversicherung.

Traditionelles Beispiel für die Personenversicherung ist neben der privaten Unfallversicherung die Lebensversicherung. Beide sind zugleich Summenversicherungen, weil im Versicherungsfall eine vorher vertraglich festgelegte Geldsumme ausbezahlt wird, die nicht vom tatsächlich entstandenen Schaden abhängt. Bei der Lebensversicherung liegt dies in der Natur der Sache, weil der Schaden, der durch den Tod der versicherten Person entsteht, kaum bezifferbar ist. Bei der Kapitallebensversicherung, die im Erlebensfall ausgezahlt wird, fehlt es sogar ganz an einem Schaden.

Bei der Personenversicherung können Versicherungsnehmer und Gefahrsperson (auch Versicherter genannt) voneinander abweichen. Es kann also das Leben einer dritten Person zum Gegenstand etwa einer Lebensversicherung gemacht werden. Um wettähnliche Spekulationen zu vermeiden, bedarf eine solche Versicherung der Einwilligung der Gefahrsperson. Statt dem Versicherungsnehmer kann eine andere Person im Versicherungsfall bezugsberechtigt sein (sog. Bezugsberechtiger); häufig werden versorgungsbedürftige hinterbleibende Familienangehörige als Bezugsberechtigte eingesetzt.