- Rechtsgebiet:
- Versicherungsrecht
Vollkaskoversicherung (Fahrzeugvollversicherung)
Ihr zuständiger Rechtsanwalt
Die Vollkaskoversicherung umfasst alle Schäden, die im Rahmen der Teilkaskoversicherung mitversichert sind. Zusätzlich beinhaltet diese Versicherungsart Schäden am Fahrzeug durch Unfall und Schäden am versicherten Fahrzeug durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen ( Vandalismus).
Unfall ist als „unmittelbar von außerhalb, plötzlich und mit mechanischer Gewalt einwirkende Ereignisse“ definiert. Dass ein Fehlverhalten des KfZ – Lenkers, etwa ein Fahr- oder Lenkfehler dabei mitgewirkt hat, ändert am Unfall nichts, kann aber u. U., bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit gem. § 61 VVG, wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles den Versicherungsschutz gefährden, bzw. zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Wichtig ist, dass mit dem Begriff „plötzlich“ nach der Rechtsprechung des für Versicherungssachen zuständigen Senates des Bundesgerichthofs und der entsprechenden Zivilsenate der Oberlandesgerichte nicht gemeint ist, dass ein Unfall begrifflich nur dann vorliegt, wenn das Ereignis unvorhersehbar ist. Die fehlerhafte Anwendung des Unfallbegriffs ist ein häufiger Grund für unberechtigte Deckungsablehnung in der Vollkaskoversicherung.
Nicht als Unfallschäden gelten Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden. Betriebsschäden können aber für Nutzfahrzeuge gesondert versichert werden.
Die Frage wann ein versichertes Unfallereignis vorliegt und wann nicht, sowie die Abgrenzung zu den Fällen der Brems-, Betriebs-, und Bruchschäden ist ebenso wie die Frage ob, bzw. wann ein Unfallereignis gem. § 61 VVG grob fahrlässige herbei geführt ist, Gegenstand einer für den Nichtfachmann keinesfalls überschaubaren Rechtsprechung. Deckungsablehnungen des Versicherers mit der Begründung, dass ein Unfallereignis nicht vorliege oder dass Obliegenheiten verletzt seien sind häufig fehlerbehaftet und sollten daher in jedem Fall durch Fachanwälte für Versicherungsrecht überprüft werden. Dies gilt natürlich auch für die im Bereich der Vollkaskoversicherung nicht seltene Deckungsablehnung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles.
Die Mitversicherung des Vandalismusrisikos in der Vollversicherung führt bei Beschädigung von Fahrzeugen im Zusammenhang mit erfolglosen Diebstahlversuchen, häufig zu Streit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer, darüber ob hier ein in der Teilkasko mitversicherter Diebstahlsschadensfall vorliegt, oder ob es sich um einen Vandalismusschaden handelt, der nur in der Vollkaskoversicherung gedeckt ist und bei deren Inanspruchnahme auch noch versicherungsvertragsrechtlichen Nachteile, nämlich einen ggf. nicht unbeträchtlichen Prämiennachteil mit sich bringt.
Eine Allgefahrendeckung ist mit der Vollversicherung nicht verbunden. Deckungsausschlüsse beinhalten z. B. § 2 b Abs. 3 AKB und § 12 I c) Abs. 2 AKB(Musterbedingungen GdV)
In der Berechnung der Vollkaskoprämie findet ein Schadensfreiheitsrabatt Anrechnung.
Die Vollkaskoversicherung wird mit einer Selbstbeteiligung von EURO 150,-/ 325,-/ 500,-/ 1.000,- und auch ohne Selbstbeteiligung angeboten. Die Möglichkeiten in der Höhe der Selbstbeteiligungen können je nach Versicherungsgesellschaft variieren. Grundsätzlich lässt sich festhalten: Je höher eine Selbstbeteiligung im Schadenfall ist, desto günstiger fällt die zu zahlende Prämie aus. Zu bedenken ist dabei aber, dass im Schadenfall die Selbstbeteiligung auf jeden Fall vom Versicherungsnehmer selbst zu tragen ist.