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Unfallversicherung: Unfall melden

Wie melde ich den Unfall richtig? So kommen Sie zur Invaliditätsleistung, wenn Ihnen nach einem Unfall ein dauerhafter Gesundheitsschaden entstanden ist.

08.11.2016

Wer sich bei einem Unfall eine Verletzung zugezogen hat, muss häufig eine langdaurende Heilbehandlung durchstehen. Nicht selten aber trägt ein Unfallopfer auch nach Ausschöpfung aller medizinischen Möglichkeiten als Folge des Unfalles dauerhafte Beeinträchtigungen seiner Gesundheit davon. Das muss nicht gleich der Verlust eines Körpergliedes, wie der Verlust eines Fingers oder der vollständige Ausfall eines Sinnesorganes, z.B. eines Auges sein. Sehr viel häufiger verbleibt nur eine Einschränkung der Funktion von Gliedmaßen oder Organen. Zu denken ist an Einschränkungen der Beweglichkeit eines Armes, beim Strecken  oder Beugen, wegen der Versteifung des Ellenbogengelenkes oder des Beines, wegen eines Achillessehnenschadens oder einer Schädigung des Kniegelenks nach einer Sportverletzung. Nicht selten sind auch die Fälle nur eines teilweisen Verlustes des Sehvermögens nach Verletzungen des Schädels, häufig des Gesichtsschädels. Schädelverletzungen führen häufig zu Einschränkungen der Funktion des Geruchssinnes, des Geschmackssinnes oder des Hörvermögens. Folgen von Schädelverletzung können schwerwiegende Beeinträchtigungen der geistigen Leistungsfähigkeit sein, z.B. Verschlechterungen der Gedächtnisleistung, des Konzentrationsvermögens, des Sprachvermögens usw. Ein Knalltrauma kann zum Verlust oder zur Einschränkung des Hörvermögens eines oder beider Ohren führen, was ist zu tun, wenn sich z.B. ein Tinnitus einstellt? Können auch psychische Veränderungen einen Anspruch auf Invaliditätsleistung begründen? Ihr Fall ist einmalig, jeder Fall ist anders, aber die Struktur des Regulierungsgeschehens ist stets gleich, weil das Unfallversicherungsgeschäft für die Unfallversicherer ein Massengeschäft ist. Die dabei angewandten Verfahrensweisen und Prozesse zu kennen, ist für die erfolgreiche Durchsetzung eines Anspruchs auf Invaliditätsleistung unverzichtbar. Wie bei jedem Versicherungsfall gilt also ganz besonders nach einem Unfall: Ziehen Sie so bald als möglich den auf private Unfallversicherung spezialisierten Fachanwalt für Versicherungsrecht hinzu, um nicht von vornherein Ihre Chancen auf die vollständige, bedingungsgemäße Versicherungsleistung zu vergeben. Ein einmal falsch, unglücklich oder unvollständig dargestellter Sachverhalt lässt sich hinterher auch durch einen auf Versicherungsrecht spezialisierten Fachanwalt nur schwer erfolgreich korrigieren.  Die Folgen einer Obliegenheitsverletzung oder einer versäumten Frist lassen sich meist nicht mehr reparieren. Unbemerkt unvollständige oder fehlerhafte Gutachten führen immer zu einer unzureichenden Versicherungsleistung. Nehmen Sie deshalb die Beratung eines erfahrenen Fachanwalts für Versicherungsrecht in Anspruch, bevor Sie Fehler machen, die später zur Bekämpfung Ihres Anspruchs gegen Sie verwendet werden können. Sehr häufig lassen sich dadurch langwierige und teure Gerichtsverfahren von vornherein vermeiden. Gerne übernehme ich die Kommunikation mit den behandelnden Ärzten und Kliniken, um Fehlern bei der Erstellung von Arztberichten oder Gutachten vorzubeugen. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht in Stuttgart berate und vertrete ich Sie nach einem Unfall, auch bundesweit. Häufig ergeben sich schon vor der Inanspruchnahme der Unfallversicherung - und lange bevor die Gerichte bemüht werden müssen - Probleme, mit deren Bewältigung Sie als juristischer Laie in aller Regel überfordert sind, trotz aufmerksamen Lesens der Versicherungsbedingungen. Im Folgenden können Sie sich einen Überblick über die häufigsten Probleme und Fehlermöglichkeiten verschaffen auf deren Vermeidung ein spezialisierter Anwalt Einfluss nehmen kann.  Die Übersicht beruht auf der Erfahrung aus vielen hundert Prozessen über Ansprüche auf Invaliditätsleistung.

1.     Problem: Erkennen eines bedingungsgemäßen Unfalles Häufig werden solche dauerhaften Gesundheitsschäden, zwar einem bestimmten Ereignis zugeordnet werden können, welches jedoch weder von dem Unfallopfer noch von den behandelnden Ärzten als Unfall erkannt wird. Wer denkt schon daran, wenn ein Allergiker versehentlich ein Lebensmittel oder Genussmittel zu sich nimmt, das Bestandteile enthält, die einen allergischen Schock verursachen, dass es sich dabei um einen Unfall im Sinne der Bedingungen der privaten Unfallversicherung handelt? Oder der Schüler, der im Chemieunterricht an einem Laborgefäß mit Schwefelsäure schnuppert und irgendwann bemerkt, dass er nicht mehr alle Düfte und Gerüche wahrnehmen kann.

2.    Problem: Richtige Meldung des Unfalles Problematisch ist schon die erste Meldung des Unfalles. Von der Formulierung dieser Meldung kann das Schicksal des Anspruchs abhängen, deshalb ist vom Versicherungsnehmer ein hohes Maß an Überlegung und Sorgfalt gefordert.

a.    Obliegenheit zur Hinzuziehung eines Arztes und zur Unterrichtung des Versicherers Ist ein Unfall vorgekommen, der einen Gesundheitsschaden verursacht hat, müssen Sie unverzüglich ein Arzt hinzu zu ziehen. Dessen Anordnungen sind zu befolgen.
Diesen Unfall müssen Sie unverzüglich dem Versicherer zu melden. Dabei kommt es in der Regel nicht darauf an, dass Sie schon von einer Invalidität Kenntnis haben oder zumindest von der Möglichkeit einer Invalidität ausgehen müssen.
Schon aus Ihrer allerersten Meldung muss der Versicherer sich ein Bild davon machen können, was passiert ist, um sich in die Ermittlungen und Verhandlungen zum Versicherungsfall einschalten und, z. B., Beweise sichern zu können.

b.    Unfallanzeige und Obliegenheit zur Erteilung sachdienlicher Auskünfte
Wird ein Versicherungsnehmer in der Regel noch in der Lage sein, einen Unfall im Sinne der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen zu erkennen, wird die Schwierigkeit tatsächlich die vereinbarte Invaliditätsleistung zu bekommen, generell unterschätzt. Dazu reicht in den allermeisten Fällen nämlich die einfache Meldung des Unfalles beim Versicherer nicht aus.
Problematisch ist häufig schon die korrekte Darstellung des Ereignisses, welches die Verletzung verursacht hat, die dann zu der gesundheitlichen Dauerfolge führte. Dazu müssen Sie die vom Versicherer übersandte Unfallanzeige wahrheitsgemäß ausfüllen und unverzüglich an den Versicherer zurücksenden.
Davon hängt häufig ab, ob der Versicherer schon den Unfall als solchen in Frage stellen und deshalb die Leistung ablehnen kann, oder nicht. Nicht selten führt eine erste ungeschickte Darstellung des Unfallereignisses dazu, dass Versicherer erfolgreich das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Unfalles in Frage stellen können, da selbst zutreffende Berichtigungen der Darstellung im Nachhinein, auch von damit befassten Gerichten, als äußerst verdächtig angesehen werden.
Wenn der Versicherer weitere sachdienlich Auskünfte von Ihnen anfordert, müssen auch diese wahrheitsgemäß und unverzüglich erteilt werden. Was sachdienlich ist, bestimmt der Versicherer! Dazu sind in den Versicherungsbedingungen weitere Obliegenheiten vereinbart. Wenn der Versicherer dies verlangt, müssen Sie sich von den vom Versicherer beauftragten Ärzten untersuchen lassen. Bezahlen muss diese Untersuchungen natürlich der Versicherer.
Ärzte die Sie behandelt oder untersucht haben, müssen von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden werden. Das gilt nicht nur für die Ärzte die Sie im Zusammenhang mit dem Unfall und dessen Folgen untersucht und behandelt haben sondern im Grundsatz auch für Ärzte die Sie aus irgendeinem anderen Grund untersucht und behandelt haben.

3.    Problem: Fristen

Ein von Versicherungsnehmern häufig übersehenes Problem sind die Fristen in der Unfallversicherung.  Es genügt nämlich nicht, den Unfall selbst zu melden und alles andere einfach dem Versicherer zu überlassen.
Der Anspruch auf Invaliditätsleistung entsteht erst dann, wenn der Eintritt der Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall erfolgt ist. Das alleine reicht aber für die Entstehung des Anspruchs nicht.
Der Eintritt der Invalidität muss zusätzlich von einem Arzt schriftlich festgestellt werden. Auch dazu ist im Versicherungsvertrag eine Frist vorgesehen. Meist beträgt diese Frist 15 Monate ab dem Unfallereignis. Es kann aber, je nach Anbieter und vereinbarten Bedingungen, auch eine Frist  18 oder gar 21 Monaten Dauer vereinbart sein. Erst wenn beide Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, entsteht der Anspruch auf Invaliditätsleistung. Das genügt für die Durchsetzung des Leistungsanspruchs aber immer noch nicht.
Erforderlich ist nämlich weiter, dass die Invalidität innerhalb der hierfür vereinbarten Frist, meist ebenfalls  15 Monate nach dem Unfall, beim Versicherer geltend gemacht - wird. In den meisten Bedingungen ist vorgesehen, dass die  Geltendmachung des Anspruchs schriftlich erfolgen muss, ab den AUB 2008 ist das nicht mehr der Fall. Es empfiehlt sich aber aus Beweisgründen, den Anspruch schriftlich geltend zu machen. Die Frist zur Geltendmachung ist eine Ausschlussfrist. Das bedeutet, dass ein entstandener und völlig begründeter Anspruch entfällt und nicht mehr durchgesetzt werden kann, auch nicht durch eine Klage vor Gericht, wenn die Frist schuldhaft versäumt wird. Ist die Versäumung der Frist nicht verschuldet, kann der Anspruch noch durchgesetzt werden, wenn die Geltendmachung unverzüglich nachgeholt wird. Allerdings muss der Versicherer nach einer Unfallmeldung auf die vertraglichen Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen, so werden diese Fristen juristisch bezeichnet, hinweisen. Tut er das nicht, kann sich der Versicherer nicht darauf berufen, dass Fristen versäumt worden sind.
Oft sind Ärzte bereit, die notwendigen Berichte für den Nachweis der unfallbedingten Invalidität für den Versicherungsnehmer zu verfassen. Der Arzt kennt jedoch in aller Regel den zugrunde liegenden Versicherungsvertrag nicht, so dass er nicht wissen kann, worauf es im speziellen Fall bei der Formulierung ankommt. Um den Anspruch auf Invaliditätsleistung mit den richtigen Formulierungen und Inhalten so zu begründen, dass diese in der Leistungsprüfung des Versicherers anerkannt wird, ist die Kenntnis des Versicherungsvertrags und der einschlägigen Rechtsprechung erforderlich.
Wenn Sie sich sobald als möglich nach einem Unfallereignis beraten lassen, kann ich darauf hinwirken, dass eine hinreichende schriftliche ärztliche Feststellung der Invalidität noch rechtzeitig erfolgt und Sie durch die Prozedur der zutreffenden Bemessung des Grades der Invalidität und der geschuldeten Invaliditätsleistung zur erfolgreichen Durchsetzung Ihres Anspruchs lotsen.

Wesentliche Fristen auf einen Blick: •    Unverzügliche Hinzuziehung von Arzt und Unterrichtung der Versicherung - Unfallmeldeobliegenheit
•    innerhalb 1 Jahres nach Unfall muss die Invalidität eingetreten sein (Dauerschaden)
•    in der Regel innerhalb von 15 Monaten ärztliche Feststellung der Invalidität
•    in der Regel innerhalb von 15 Monaten Geltendmachung bei der Versicherung
 
4.    Problem: Anforderungen an den Inhalt der ärztlichen Feststellung der Invalidität Die schriftliche ärztliche Feststellung muss bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllen, sonst kann der Anspruch auf die Invaliditätsleistung gar nicht erst entstehen. Diese inhaltlichen Anforderungen sind zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht sehr hoch, aber die Nichterfüllung dieser Minimalanforderungen führt zwingend zum Verlust des Anspruchs auf Invaliditätsleistung.
Vielen Ärzten sind diese Minimalanforderungen nicht geläufig, andere haben fehlerhafte Vorstellungen von den Anforderungen, die hierbei an die ärztliche Sorgfalt gestellt werden und scheuen sich deshalb, aus vermeintlichen Haftungsgründen, solche Feststellungen rechtzeitig zu treffen. In den allermeisten Fällen, in denen Klagen vor Gericht wegen fehlender oder unzureichender ärztlicher Feststellung scheitern, liegt dies aber daran, dass im alltäglichen Medizinbetrieb die Dokumentation der erforderlichen Feststellung schlicht vergessen wird.

5.    Problem: Nachweis der Invalidität und des Invaliditätsgrades Viele Versicherungsnehmer übersehen, dass der behandelnde Arzt nicht vom Versicherer beauftragt wird und es nicht Sache des Versicherers ist, die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Invaliditätsleistung zu ermitteln und beweisbar fest zu stellen. Dies ist allein Aufgabe des Versicherten. Untersuchungen und Begutachtungen, die der Versicherer veranlasst erfolgen, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, immer nur im Interesse des Versicherers. Sie dienen nämlich nur der Prüfung der eigenen Leistungspflicht des Versicherers. Die genauen Bedingungen für den Nachweis des Grades der Invalidität nach der Gliedertaxe oder außerhalb der Gliedertaxe sind dabei von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich, weshalb unbedingt die konkreten Versicherungsbedingungen nachgelesen werden müssen. Allerdings sind diese Bedingungen, auch in den moderneren Fassungen für den juristischen Laien nur schwer zu durchschauen. Schon dazu benötigen Sie eine erste Beratung und Einweisung in die Struktur und Zusammenhänge der Unfallversicherungsbedingungen durch einen Spezialisten für die private Unfallversicherung und Fachanwalt für Versicherungsrecht.
 
6.    Problem: Bemessung des Grades der Invalidität und der Invaliditätsleistung, Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen, Ausschluss des Versicherungsschutzes Sind die formalen Hürden – Anspruchsvoraussetzungen und Frist zur Geltendmachung - fristgerecht genommen, dann beginnt die Prozedur der Bemessung des Grades der Invalidität und der geschuldeten Invaliditätsleistung. In der Regel werden dazu Ärzte mit der Erstattung von Gutachten beauftragt. Rund um die Invaliditätsbemessung hat sich eine regelrechte Gutachtenindustrie etabliert, die für Versicherungsunternehmen entsprechende gutachterliche Dienste anbietet und Ihre Vergütung von den Versicherern erhält. Die Versicherer selbst lassen diese Gutachten in der Regel nochmals von beratenden Ärzten überprüfen. Dennoch kommt es häufig zu Gutachten, die Fehler zum Nachteil des Versicherungsnehmers aufweisen. Häufig liegen solche Fehlerquellen im Bereich der Annahme der Mitwirkung bereits vor dem Unfall bestehender Krankheiten und  Gebrechen, die zur Begründung des völligen Fortfalls oder einer Kürzung des Anspruchs auf Invaliditätsleistung herangezogen werden.
Nicht selten sind die Fälle, in denen sich der Versicherer auf den Ausschluss des Versicherungsschutzes für bestimmte Unfallursachen oder für bestimmte Beeinträchtigungen und Gesundheitsschäden für seine Leistungsablehnung zu berufen versucht. In aller Regel ist ein Versicherungsnehmer mit der Überprüfung solcher gutachterlicher Feststellungen überfordert und nicht in der Lage, medizinische Fehler und rechtliche Unzulänglichkeiten eines Gutachtens zu erkennen. Die Erfahrung aus einer Vielzahl von Prozessen über die Invaliditätsleistung zeigt, dass die Fehlerquote relativ hoch ist. Man darf davon ausgehen, dass es darüber hinaus eine hohe Dunkelziffer von Fällen gibt, in denen fehlerhafte Gutachten als Grundlage einer unzureichenden Regulierung gar erkannt und deshalb nicht angegriffen worden sind und Versicherungsnehmer deswegen ihre berechtigten Ansprüche ganz oder teilweise eingebüßt haben, ohne dies je bemerkt zu haben.
Die Methodik der Überprüfung solcher Gutachten ist eine sowohl medizinische als auch spezifisch juristische Aufgabenstellung. In Zusammenarbeit mit ausgewählten medizinischen Gutachtern kann ein  Angriff auf fehlerhafte Versicherungsgutachten vorbereit und zum Erfolg geführt werden. Auch diese Tätigkeit setzt die speziellen Kenntnisse eines gerichtserfahrenen Fachanwalts für Versicherungsrecht voraus.

7.    Problem Neubemessung der Invalidität

Sowohl der Versicherte als auch der Versicherer haben das Recht, den Grad der Invalidität jährlich überprüfen zu lassen, längstens aber bis zu drei Jahren nach dem Unfall. Wird dabei eine höhere Invalidität festgestellt, muss der Versicherer nachbezahlen. Tritt aber eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ein, muss der Versicherte womöglich einen Teil der bereits erhaltenen Versicherungssumme zurückzahlen. Als Versicherungsnehmer sollte man sich es deshalb genau überlegen, ob man von sich aus ein Neubemessungsverlangen stellt. Auch hier ist die Beratung durch einen Spezialisten für Unfallversicherungsrecht ertragreich.

Sollte Ihre Versicherung die Leistung bereits abgelehnt haben oder die Bemessung des Grades der Invalidität verzögern, lesen Sie weiter im Artikel "Private Unfallversicherung zahlt nicht, was tun?"