• Rechtsgebiet:
  • Versicherungsrecht

Unfallversicherung

27.05.2011

Ihr zuständiger Rechtsanwalt

Michael Prettl LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Rechtsanwalt Michael Prettl Versicherungsrecht
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von Fachanwalt für Versicherungsrecht Michael Prettl LL.M.

Es ist zu unterscheiden zwischen der gesetzlichen Unfallversicherung, die als Teil des Systems der Sozialversicherung neben der gesetzlichen Krankenversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung eine der fünf Säulen der staatlichen Daseinsvorsorge bildet und der privaten Unfallversicherung, die im folgenden ausschließlich behandelt werden soll.

Die private Unfallversicherung ist eine Art der Personenversicherung. Die private Unfallversicherung ist Summenversicherung, indem sie typischerweise Einbußen an körperlicher und geistiger Leistungsfähigkeit in Folge eines Unfalles nicht in der Form ausgleicht, dass ein entgangener Erwerb ermittelt und ersetzt wird, sondern der Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalles eine im Voraus vereinbarte Summe schuldet. Das kann auch eine Rente sein.

Ihren gesetzliche Rahmen hat die private Unfallversicherung in den §§ 178 – 191 VVG. Nachdem das Versicherungsvertragsgesetz in der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung ohne eine Legaldefinition des Bergriffs "Unfall" ausgekommen war, ist diese seit in Kraft treten des reformierten Versicherungsvertragsgesetzes am 01.01.2008 in § 178 Abs. 2 VVG enthalten.Darüberhinaus enthält das Gesetz lediglich grundsätzliche Regelungen zur Struktur der privaten Unfallversicherung und  zu Beweisfragen, § 178 Abs. 2 Satz 2 VVG, sowie einige zwingende Vorschriften die den Versicherer bei der Regulierung nach Eintritt eines Versicherungsfalles binden. Anders als in der Sachversicherung schadet z.B. die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles nicht, nur Vorsatz (freiwillige Gesundheitsbeschädigung) führt gem. § 178 Abs. 2 Satz 2 VVG zur Leistungsfreiheit der Versicherung.Es ist allerdings Sache des Versicherers, den Beweis zu führen, dass die Gesundheitsbeschädigung vom Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeigeführt wird.

Ihre rechtliche Ausgestaltung erfährt die private Unfallversicherung also im wesentlichen durch die auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, der Privatautonomie, basierende vertragliche Ausgestaltung durch die Vertragsparteien selbst, begleitet in der Regel von allgemeinen Versicherungsbedingungen die von der Versicherung gestellt werden (AVB). Vereinzelt finden sich noch Versicherungen auf der Grundlage der AUB 61, die Masse der Verträge unterliegt jedoch den AUB 88, AUB 94 und neueren Bedingungswerken - AUB 2010.

Seit der Deregulierung der Versicherungswirtschaft dienen die Musterbedingungen des GdV lediglich der Orientierung. Am Versicherungsmarkt existieren eine Vielzahl von Produkten mit jeweils von Versicherer zu Versicherer unterschiedlichen Bedingungen.

Die Prüfung eines Versicherungsangebots vor Abschluss der privaten Unfallversicherung erfordert daher auch einen eingehenden Vergleich der Bedingungen, um das tatsächliche Leistungsangebot der Versicherung richtig einordnen zu können. So gibt es beispielsweise bei dem den Versicherungsfall auslösenden Unfallbegriff erhebliche Unterschiede durch Erweiterungen des Unfallbegriffes, da immer mehr Gesellschaften z.B. auch bei Schlaganfällen oder Vergiftungen leisten. Erst recht ist die Bearbeitung bzw. Regulierung des Versicherungsfalles nur auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Bedingungen möglich, die jeweils abzufragen sind.

Da die private Unfallversicherung ihre Ausgestaltung weitgehend durch die AUB erfährt, die allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB sind, unterliegen diese Bedingungen auch der richterlichen Inhaltskontrolle, wovon die Rechtsprechung regen Gebrauch macht, insbesondere unter dem Stichwort „unangemessene Benachteiligung“ und „Intransparenz“, so dass sich auch das Recht der privaten Unfallversicherung zunehmend als Richterrecht darstellt.

Bei der Anwendung solcher Versicherungsbedingung auf einen konkreten Versicherungsfall ist für die Ermittlung der Bedeutung jedes Einzelnen ihrer Tatbestandsmerkmale zu beachten, dass es sich um eine Vertragsbedingung handelt und die Auslegung dieser Klausel daher nach den für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen zu erfolgen hat.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des BGH so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und auf seine Interessen an. Auch allgemeine juristische Kenntnisse können bei einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht vorausgesetzt werden.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf die Auslegung der Tatbestandsmerkmale führt gelegentlich zu scheinbar überraschenden Ergebnissen, z.B. im Fall des versehentlichen Verzehrs einer nusshaltigen Schokolade durch einen Allergiker

Dies bedeutet, dass ein versicherungsrechtlicher Laie auch bei aufmerksamer Lektüre der Versicherungsbedingungen nicht in der Lage ist, rechtliche Zweifelsfragen und Verhaltensanforderungen zutreffend zu beurteilen.

Zentrale Bedeutung kommt im Recht der Unfallversicherung dem Begriff „Unfall“ zu. Nach der Definition der Bedingungen ( z. B. § 1 III AUB 94, Ziff. 1.3 AUB 2010) liegt ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet. Die spezielle Versicherungsform der privaten Unfallversicherung dient der wirtschaftlichen Absicherung von andauernden Körper- bzw. Gesundheitsschäden in Folge eines Unfalls. Die Leistungsarten der privaten Unfallversicherung sind

können weitere Leistungsarten der privaten Unfallversicherung sein.